Der Verein führt den Namen:„Landsmannschaft der Ost- und Westpreußen, Kreisgruppe Chemnitz e.V.” Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Vereinsnr. VR 858 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 09127 Chemnitz, Arthur-Strobel-Straße 90. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kreisgruppe fühlt sich in ihrem Wirken der „Charta der deutschen Heimatvertriebenen”, gegeben zu Stuttgart am 5. August 1950, in besonderem Maße verpflichtet und erklärt sie zum Grundanliegen ihrer Vereinstätigkeit. Die Kreisgruppe studiert und pflegt die Werte der ost- und westpreußischen Geschichte und Kultur, vermittelt sie weiter und erhält heimatliches Brauchtum. Sie fördert den Gedankenaustausch, das Gespräch und die Zusammenkünfte der Heimatvertriebenen in vielfältiger Weise, baut neue Verbindungen zur Heimat auf und unterstützt die dafür wirkenden Gremien. Sie organisiert Hilfe für die in der Heimat verbliebenen Landsleute und fördert die Pflege individueller Kontakte zu ihnen. Die Kreisgruppe ist die überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung ihrer in Chemnitz und Umgebung wohnenden Mitglieder. Sie vertritt die Anliegen und Forderungen der Vertriebenen in allen Angelegenheiten, die mit dem Verlust der Heimat zusammenhängen. Sie bezweckt die Wahrung und Vertretung der satzungsgemäßen Interessen ihrer Mitglieder. Die Kreisgruppe betreibt die Zusammenarbeit mit anderen Landsmannschaften im Rahmen des Bundes der Vertriebenen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kreisgruppe betreibt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Es kann eine institutionell-fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mitglieder, die sich durch langjähriges oder besonders hohes Engagement um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung über den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Das betreffende Mitglied hat das Recht, diese Entscheidung der Mitgliederversammlung durch die ordentlichen Gerichte prüfen zu lassen.
Der Verein finanziert sich aus:
Mitgliedsbeiträgen (Jahresbeiträgen)
Spenden
sonstigen Einnahmen
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Schatzmeister obliegt es, die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Vereins zu regeln. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich, denen er mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten hat. Von den Mitgliedern werden Jahresbeträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträge befreit.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den unterschiedlichen Fortbildungsmaßnahmen des Vereins, Kultur- und anderen Veranstaltungen sowie an der Arbeit der heimatlichen Orts- und Kreisgruppen teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entscheidung über die Jahresaufgaben und weitere grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Revisoren.
Entlastung des Vorstandes und der Revisoren.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren) und Umlagen.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Versammlungsleitung kann für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung sind beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Dem Vorstand des Vereins können bis zu fünf Mitglieder angehören. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Beisitzer berufen. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Vorbereitung des Haushaltsplanes.
Erstellen des Jahresberichtes.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Vorschläge zur Geschäfts‑, Beitrags- und Wahlordnung für die Mitgliederversammlung, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Der Verein wird nach außen vertreten (Unterschrift und vor Gericht) durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die die Finanzgeschäfte des Vereins kontrollieren und der Mitgliederversammlung dafür –zwecks Entlastung des Vorstandes – Bericht erstatten.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung können Organe des Vereines Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. In den Arbeitskreisen, die bei Bedarf auch ständige Aufgabenfelder bearbeiten, können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand kann Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Kunst, Technik und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens in einen Fachrat berufen, um deren Wissen, Können und Erfahrungen dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nutzbar zu machen. Mitglieder des Fachrates können zu Sitzungen der Organe beratend hinzugezogen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß §7, Abs. 8 beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind Vorsitzende® und stellvertretende® Vorsitzende® mit der Liquidation des Vereins beauftragt und insofern gemeinsam vertretungsberechtigt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder sich aus einem anderen Grund auflöst. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an die Stiftung der Landsmannschaft Ostpreußen e.V. “Zukunft für Ostpreußen”, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Stiftung zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Beschlossen und verkündet auf der Mitgliederversammlung am 15. Juni 1992.
Die vorliegende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2010 bestätigt. Zur Mitgliederversammlung am 29. Mai 2010 wurden die Vorstandsmitglieder bestätigt.