Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Vere­in führt den Namen:„Landsmannschaft der Ost- und West­preußen, Kreis­gruppe Chem­nitz e.V.” Er ist in das Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Chem­nitz unter der Vere­in­snr. VR 858 einge­tra­gen. Der Vere­in hat seinen Sitz in 09127 Chem­nitz, Arthur-Stro­bel-Straße 90. Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Auf­gaben, Gemeinnützigkeit

Die Kreis­gruppe fühlt sich in ihrem Wirken der „Char­ta der deutschen Heimatver­triebe­nen”, gegeben zu Stuttgart am 5. August 1950, in beson­derem Maße verpflichtet und erk­lärt sie zum Grun­dan­liegen ihrer Vere­in­stätigkeit. Die Kreis­gruppe studiert und pflegt die Werte der ost- und west­preußis­chen Geschichte und Kul­tur, ver­mit­telt sie weit­er und erhält heimatlich­es Brauch­tum. Sie fördert den Gedanke­naus­tausch, das Gespräch und die Zusam­menkün­fte der Heimatver­triebe­nen in vielfältiger Weise, baut neue Verbindun­gen zur Heimat auf und unter­stützt die dafür wirk­enden Gremien. Sie organ­isiert Hil­fe für die in der Heimat verbliebe­nen Land­sleute und fördert die Pflege indi­vidu­eller Kon­tak­te zu ihnen. Die Kreis­gruppe ist die über­parteiliche und überkon­fes­sionelle Vere­ini­gung ihrer in Chem­nitz und Umge­bung wohnen­den Mit­glieder. Sie ver­tritt die Anliegen und Forderun­gen der Ver­triebe­nen in allen Angele­gen­heit­en, die mit dem Ver­lust der Heimat zusam­men­hän­gen. Sie bezweckt die Wahrung und Vertre­tung der satzungs­gemäßen Inter­essen ihrer Mit­glieder. Die Kreis­gruppe betreibt die Zusam­me­nar­beit mit anderen Lands­man­nschaften im Rah­men des Bun­des der Ver­triebe­nen in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land. Die Kreis­gruppe betreibt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung. Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßige Vergün­s­ti­gun­gen begün­stigt werden.

§3 Mit­glied­schaft

Ordentlich­es oder fördern­des Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son wer­den, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det hat und die Satzung anerken­nt. Es kann eine insti­tu­tionell-fördernde Mit­glied­schaft erwor­ben wer­den. Die Auf­nahme in den Vere­in ist schriftlich zu beantra­gen. Der Vor­stand entschei­det über den Auf­nah­meantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antrag­steller die Gründe mitzuteilen. Mit­glieder, die sich durch langjähriges oder beson­ders hohes Engage­ment um den Vere­in ver­di­ent gemacht haben, kön­nen auf Vorschlag des Vor­standes durch die Mit­gliederver­samm­lung auf Leben­szeit zu Ehren­mit­gliedern des Vere­ines ernan­nt wer­den. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Auss­chluss, Stre­ichung von der Mit­gliederliste oder Aus­tritt aus dem Vere­in. Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung über den Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäft­s­jahres erk­lärt wer­den, wobei eine Kündi­gungs­frist von zwei Monat­en einzuhal­ten ist. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­standes von der Mit­gliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz zweima­liger schriftlich­er Mah­nung mit der Zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen im Rück­stand ist. Die Stre­ichung darf erst beschlossen wer­den, wenn nach der Absendung der zweit­en Mah­nung zwei Monate ver­strichen sind und in dieser Mah­nung die Stre­ichung ange­dro­ht wurde. Der Beschluss des Vor­standes soll dem Mit­glied mit­geteilt wer­den. Wenn ein Mit­glied schuld­haft in grober Weise die Inter­essen des Vere­ins ver­let­zt, kann es durch Beschluss des Vor­standes aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor der Beschlussfas­sung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur mündlichen oder schriftlichen Stel­lung­nahme geben. Der Beschluss des Vor­standes ist schriftlich zu begrün­den und dem Mit­glied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mit­glied Beru­fung an die Mit­gliederver­samm­lung ein­le­gen. Die Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vor­stand einzule­gen. Die Mit­gliederver­samm­lung entschei­det abschließend über den Auss­chluss. Das betr­e­f­fende Mit­glied hat das Recht, diese Entschei­dung der Mit­gliederver­samm­lung durch die ordentlichen Gerichte prüfen zu lassen.

§4 Finanzierung

Der Vere­in finanziert sich aus:

Mit­glieds­beiträ­gen (Jahres­beiträ­gen)
Spenden
son­sti­gen Einnahmen

Über die Ver­wen­dung der Mit­tel entschei­det der Vor­stand auf der Grund­lage der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung. Dem Schatzmeis­ter obliegt es, die ord­nungs­gemäße Führung der Kas­sen­geschäfte des Vere­ins zu regeln. Er ist dem Vor­stand und der Mit­gliederver­samm­lung ver­ant­wortlich, denen er mündlich oder schriftlich Bericht zu erstat­ten hat. Von den Mit­gliedern wer­den Jahres­be­träge erhoben, deren Höhe die Mit­gliederver­samm­lung fes­tlegt. Ehren­mit­glieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträge befreit.
Der Vor­stand kann in begrün­de­ten Fällen den Beitrag ganz oder teil­weise erlassen oder stunden.

§5 Rechte und Plicht­en der Mitglieder

Die Mit­glieder sind berechtigt, die Ein­rich­tun­gen und Anla­gen des Vere­ins zu nutzen und an den unter­schiedlichen Fort­bil­dungs­maß­nah­men des Vere­ins, Kul­tur- und anderen Ver­anstal­tun­gen sowie an der Arbeit der heimatlichen Orts- und Kreis­grup­pen teilzunehmen. Die Mit­glieder haben im Rah­men ihrer Betä­ti­gung im Vere­in die vom Vor­stand erlasse­nen Ord­nun­gen zu beacht­en. Diese Ord­nun­gen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind die Mit­gliederver­samm­lung, der Vor­stand und die Revisoren.

§7 Rechte und Plicht­en der Mitglieder

Die Mit­gliederver­samm­lung ist das ober­ste Organ des Vere­ins und für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:

Entschei­dung über die Jahre­sauf­gaben und weit­ere grund­sät­zliche Angele­gen­heit­en des Vereins
Bestä­ti­gung des vom Vor­stand aufgestell­ten Haushalt­s­planes für das näch­ste Geschäft­s­jahr, Ent­ge­gen­nahme des Jahres­bericht­es des Vor­standes und der Revisoren.
Ent­las­tung des Vor­standes und der Revisoren.
Fest­set­zung der Mit­glieds­beiträge (Jahres­beiträge und Auf­nah­mege­bühren) und Umlagen.
Wahl und Abberu­fung der Mit­glieder des Vor­standes und der Revisoren.
Beschluß­fas­sung über Änderun­gen der Satzung und über die Auflö­sung des Vereins
Beschluß­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Auss­chließungs­beschluß des Vorstandes
Ernen­nung von Ehrenmitgliedern

In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes ordentliche Mit­glied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm­recht­es kann ein anderes Mit­glied schriftlich bevollmächtigt wer­den. Die Bevollmäch­ti­gung ist für jede Mit­gliederver­samm­lung geson­dert zu erteilen; ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stim­men vertreten. Min­destens ein­mal im Jahr, möglichst im ersten Quar­tal, soll die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung stat­tfind­en. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tage­sor­d­nung ein­berufen. Die Frist begin­nt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens fol­gen­den Tag. Das Ein­ladungss­chreiben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die let­zte vom Mit­glied dem Vere­in bekan­nt­gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tage­sor­d­nung set­zt der Vor­stand fest. Jedes Mit­glied kann bis spätestens eine Woche vor der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand schriftlich eine Ergänzung der Tage­sor­d­nung beantra­gen. Der Ver­samm­lungsleit­er hat zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung die Ergänzung bekan­ntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die in der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Ver­samm­lung. Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand einzu­berufen, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn 1/3 der Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantra­gen. Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung von einem stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den oder vom Schatzmeis­ter geleit­et. Die Ver­samm­lungsleitung kann für die Dauer des Wahl­ganges und der vorherge­hen­den Diskus­sion einem Wahlauss­chuss über­tra­gen wer­den. Die Art der Abstim­mung bes­timmt die Mit­gliederver­samm­lung. Die anwe­senden Mit­glieder der Mit­gliederver­samm­lung sind beschlußfähig. Die Mit­gliederver­samm­lung faßt Beschlüsse im all­ge­meinen mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men. Zur Änderung der Satzung und zur Auflö­sung des Vere­ins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebe­nen Stim­men erforder­lich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebe­nen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälfte der abgegebe­nen Stim­men erhal­ten, so find­et zwis­chen den bei­den Kan­di­dat­en, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­jenige, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat.

§8 Vor­stand

Dem Vor­stand des Vere­ins kön­nen bis zu fünf Mit­glieder ange­hören. Über die Anzahl der Vor­standsmit­glieder entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung. Der Vor­stand kann Beisitzer berufen. Der Vor­stand des Vere­ins im Sinne von §26 BGB beste­ht aus dem Vor­sitzen­den, den stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den, dem Schatzmeis­ter und dem Schrift­führer. Der Vor­stand ist für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mit­gliederver­samm­lung über­tra­gen sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben:

Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tage­sor­d­nung Aus­führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Vor­bere­itung des Haushaltsplanes.
Erstellen des Jahresberichtes.
Beschlussfas­sung über die Auf­nahme von Mit­gliedern Vorschläge zur Geschäfts‑, Beitrags- und Wahlord­nung für die Mit­gliederver­samm­lung, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­standes im Amt. Jedes Vor­standsmit­glied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendi­gung der Mit­glied­schaft im Vere­in endet auch das Amt eines Vor­standsmit­gliedes. Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes vorzeit­ig aus, so kann der Vor­stand für die restliche Amts­dauer des Aus­geschiede­nen einen Nach­fol­ger koop­tieren. Der Vor­stand beschließt in Sitzun­gen, die vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung von einem stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den, ein­berufen wer­den. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men; bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det die Stimme des Vor­sitzen­den, bei dessen Abwe­sen­heit die Stimme des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den. Der Vor­stand kann im schriftlichen Ver­fahren beschließen, wenn alle Vor­standsmit­glieder dem Gegen­stand der Beschlussfas­sung zus­tim­men. Der Vere­in wird nach außen vertreten (Unter­schrift und vor Gericht) durch den Vor­sitzen­den, den stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und den Schriftführer.

§9 Revi­soren

Die Mit­gliederver­samm­lung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revi­soren, die die Finanzgeschäfte des Vere­ins kon­trol­lieren und der Mit­gliederver­samm­lung dafür –zwecks Ent­las­tung des Vor­standes – Bericht erstatten.

§10 Bera­tende Gremien

Zur Vor­bere­itung ihrer Entschei­dung kön­nen Organe des Vere­ines Arbeit­skreise und Auss­chüsse bilden. In den Arbeit­skreisen, die bei Bedarf auch ständi­ge Auf­gaben­felder bear­beit­en, kön­nen auch Per­so­n­en berufen wer­den, die nicht Mit­glieder des Vere­ins sind. Der Vor­stand kann Per­sön­lichkeit­en aus Kul­tur, Wis­senschaft, Kun­st, Tech­nik und anderen Bere­ichen des öffentlichen Lebens in einen Fachrat berufen, um deren Wis­sen, Kön­nen und Erfahrun­gen dem Vere­in bei der Erfül­lung sein­er Auf­gaben nutzbar zu machen. Mit­glieder des Fachrates kön­nen zu Sitzun­gen der Organe bera­tend hinzuge­zo­gen werden.

§11 Auflö­sung des Vereins

Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er Mit­gliederver­samm­lung gemäß §7, Abs. 8 beschlossen wer­den. Die Mit­gliederver­samm­lung ist schriftlich mit ein­er Frist von vier Wochen unter gle­ichzeit­iger Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung einzu­berufen. Falls die Mit­gliederver­samm­lung nicht etwas anderes beschließt, sind Vor­sitzende® und stel­lvertre­tende® Vor­sitzende® mit der Liq­ui­da­tion des Vere­ins beauf­tragt und insofern gemein­sam vertre­tungs­berechtigt. Die vorste­hen­den Regelun­gen gel­ten entsprechend, wenn der Vere­in seine Rechts­fähigkeit ver­liert oder sich aus einem anderen Grund auflöst. Änderun­gen oder Ergänzun­gen der Satzung, die von der zuständi­gen Reg­is­ter­be­hörde oder vom Finan­zamt vorgeschrieben wer­den, wer­den vom Vor­stand umge­set­zt und bedür­fen kein­er Beschluß­fas­sung durch die Mit­gliederver­samm­lung. Sie sind den Mit­gliedern spätestens mit der näch­sten Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung mitzuteilen. Bei Auflö­sung des Vere­ins oder Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks geht das Ver­mö­gen an die Stiftung der Lands­man­nschaft Ost­preußen e.V. “Zukun­ft für Ost­preußen”, die dieses unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige Zwecke im Sinn der Stiftung zu ver­wen­den hat.

§12 Schlußbes­tim­mung

Diese Satzung tritt mit der Bestä­ti­gung durch die Mit­gliederver­samm­lung in Kraft. Beschlossen und verkün­det auf der Mit­gliederver­samm­lung am 15. Juni 1992.
Die vor­liegende Fas­sung wurde in der Mit­gliederver­samm­lung am 23. Okto­ber 2010 bestätigt. Zur Mit­gliederver­samm­lung am 29. Mai 2010 wur­den die Vor­standsmit­glieder bestätigt.